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5 Fehler, die Sie bei der Markenanmeldung vermeiden sollten

Fehler bei der Einreichung einer Markenanmeldung können dazu führen, dass keine Marke registriert wird oder dass die registrierte Marke nicht alle oder die falschen Waren und Dienstleistungen umfasst. Eine mangelhafte Formulierung der Waren und Dienstleistungen führt zudem zu Beanstandungen während des Markenanmeldeverfahrens, wobei das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum den Markenanmelder auffordert, die Formulierung anzupassen.

Es besteht ausserdem die Gefahr, dass die Marke nach Registrierung auf Antrag eines Dritten aufgrund einer Markenkollision gelöscht wird. Im Folgenden finden Sie fünf Fehler, die Sie vermeiden sollten:

1. Vor Anmeldung einer Marke wird keine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt

Das Vorhandensein einer ähnlichen älteren Marke wird in vielen Ländern, unter anderem auch in der Schweiz, im Markenanmeldeverfahren nicht geprüft. Wird daher vor der Anmeldung einer neuen Marke keine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt, läuft der Markeninhaber Gefahr, dass seine Marke nach Registrierung von einem Dritten in einem Widerspruchsverfahren gelöscht werden kann.

2. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wird nicht von einem Spezialisten erstellt

Die Waren und Dienstleistungen, für die eine Marke verwendet werden soll und die bei der Markenanmeldung angegeben werden, müssen in das System der Nizza-Klassifikation angepasst werden. Es ist daher von Vorteil, wenn dieser Vorgang von jemandem durchgeführt wird, der die Nizza-Klassifikation im Detail kennt und genau weiss, welche Ware und Dienstleistung in welcher der 45 Klassen klassifiziert werden.

Die Waren und Dienstleistungen müssen auch entsprechend dem System der Nizza-Klassifikation formuliert werden. Die korrekte Formulierung der Waren und Dienstleistungen kann zu einer schnelleren und unkomplizierteren Registrierung führen, indem das Markenamt im Markenanmeldeverfahren keine Beanstandungen wegen mangelhafter Formulierungen ausstellen wird.

Da nach Registrierung einer Schweizer Marke, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nur noch eingeschränkt, aber nicht mehr erweitert werden kann, sollte es sorgfältig erstellt werden.

3. Nach Registrierung der Marke wird keine Markenüberwachung eingerichtet

In der Schweiz ist es Sache des Markeninhabers nach der Registrierung seiner Marke das Markenregister zu überwachen, um sicherzustellen, dass Dritte keine ähnliche Marke registrieren.

Wird dies nicht gemacht, besteht ein Risiko, dass Dritte ähnliche Marken registrieren. Bleiben diese Marken über eine längere Zeit registriert, kann nach einiger Zeit nicht mehr erfolgreich dagegen vorgegangen werden. Die Markenrechte verwirken also nach einiger Zeit.

4. Nach Registrierung der Marke wird diese auf dem Markt nicht verwendet

Nach Registrierung einer nationalen Schweizer Marke hat der Markeninhaber 5 Jahre Zeit, die Verwendung seiner Marke auf dem Markt aufzunehmen. Wir die Verwendung innerhalb dieser Zeitspanne nicht aufgenommen, können Dritte beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum die Löschung der Marke verlangen.

5. Sie machen Ihre Rechte nicht geltend

Es gibt keine Markenpolizei! Es liegt an Ihnen, dafür zu sorgen, dass keiner Ihrer Konkurrenten Ihre Markenrechte über einen längeren Zeitraum verletzt. Verwendet ein Dritter ein verwechselbar ähnliches Zeichen oder registriert eine verwechselbar ähnliche Marken und wird dagegen nicht vorgegangen, verwirken die Markenrechte ab einem gewissen Zeitpunkt. Danach kann nicht mehr erfolgreich dagegen vorgegangen werden. Es ist daher wichtig bei Entdeckung einer potenziellen Markenverletzung sofort einen Markenspezialisten zu involvieren, um das beste Vorgehen zu evaluieren.